Artikel 48a VO (EU) 2019/33

Verzeichnis der Zutaten

(1) Der Begriff „Trauben” kann die Angabe der Trauben und/oder des Traubenmosts als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

(2) Der Begriff „konzentrierter Traubenmost” kann die Angabe des konzentrierten Traubenmosts und/oder des rektifizierten Traubenmostkonzentrats für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen ersetzen.

(3) Die önologischen Verbindungen, Kategorien, Bezeichnungen und E-Nummern, die im Verzeichnis der Zutaten zu verwenden sind, sind in Anhang I Teil A Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführt.

(4) Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 dieser Verordnung sind für die Angabe im Verzeichnis der Zutaten der önologischen Verbindungen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführten Begriffe zu verwenden.

(5) Zusatzstoffe der Kategorien „Säureregulatoren” und „Stabilisatoren” , die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks „enthält ... und/oder” gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.

(6) Die Angabe von Zusatzstoffen, die unter die Kategorie „Packgase” fallen, kann im Verzeichnis der Zutaten durch die spezifische Angabe „unter Schutzatmosphäre abgefüllt” oder „Die Abfüllung kann unter Schutzatmosphäre erfolgen” ersetzt werden.

(7) Die Zugabe von Fülldosagen und Versanddosagen zu Weinbauerzeugnissen kann durch die alleinstehende Angabe „Fülldosage” und „Versanddosage” oder zusammen mit einer in Klammern aufgeführten Liste ihrer Bestandteile gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gekennzeichnet werden.

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