Artikel 61 VO (EU) 2019/33

Übergangsmaßnahmen

(1) Die Artikel 2 bis 12 und Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über den Schutzantrag und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Schutzanträge.

(2) Die Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über das Einspruchsverfahren gelten weiterhin für Schutzanträge, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits die entsprechenden Einzigen Dokumente im Amtsblatt der Europäischen Union im Hinblick auf eventuelle Einsprüche veröffentlicht wurden.

(3) Die Artikel 21, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über die Löschung des Schutzes gelten weiterhin für alle bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängigen Löschungsanträge.

(4) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 über Einsprüche gelten für anhängige Anträge, für die nach dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ein Einziges Dokument veröffentlicht wird.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Verfahren für traditionelle Begriffe, für die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung ein Schutzantrag oder ein Löschungsantrag anhängig ist.

(6) Die Artikel 20 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 über Änderungen der Produktspezifikation und die zeitweilige Etikettierung gelten weiterhin für Anträge auf Änderung einer Produktspezifikation, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sowie für Anträge auf geringfügige oder nicht geringfügige Änderungen, für die die Mitgliedstaaten angegeben haben, dass sie die Anforderungen für eine Unionsänderung erfüllen.

Bei anhängigen Änderungsanträgen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, gelten die Beschlüsse der Mitgliedstaaten, solche Änderungen an die Kommission zu übermitteln, als Genehmigung einer Standardänderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der anhängigen Änderungen per E-Mail innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung. Diese Liste ist in die beiden folgenden Gruppen zu unterteilen:

a)
Änderungen, für die die Anforderungen an eine Unionsänderung als erfüllt gelten;
b)
Änderungen, für die die Anforderungen an eine Standardänderung als erfüllt gelten.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der Standardänderungen je Mitgliedstaat im Amtsblatt der Europäischen Union' Reihe C, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der vollständigen Liste der einzelnen Mitgliedstaaten und veröffentlicht die für diese Standardänderungen vorgelegten Anträge und Einzigen Dokumente.

(7) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gelten weiterhin für Anträge auf Änderung eines traditionellen Begriffs, die bei Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung anhängig sind.

(8) Änderungen einer Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eingereicht und von diesen gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vor dem 30. Juni 2014 an die Kommission übermittelt wurden, gelten als genehmigt, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde.

Änderungen, für die die Kommission nicht anerkannt hat, dass die Produktspezifikation dadurch mit Artikel 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Einklang gebracht wurde, gelten als Anträge auf Standardänderungen und für sie gelten die in Absatz 6 festgelegten Übergangsvorschriften.

(9) Weinbauerzeugnisse, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vermarktet oder etikettiert werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

(10) Das Verfahren gemäß Artikel 118s der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für alle Änderungen der Produktspezifikation, die am oder nach dem 1. August 2009 einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 31. Dezember 2011 an die Kommission übermittelt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.