Präambel VO (EU) 2019/330

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden das „Rotterdamer Übereinkommen” ) um, das durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates(2) im Namen der Union genehmigt wurde.
(2)
Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) Durchführungsverordnungen erlassen' um den Stoffen Amitrol, Beta-Cypermethrin, DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl), Iprodion, Linuron, Orthosulfamuron, Picoxystrobin und Triasulfuron keine Genehmigung zu erteilen bzw. diese nicht zu verlängern. Folglich sind diese Stoffe in der Union in der Verwendungskategorie „Pestizide” verboten und sollten daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(3)
Die Kommission hat eine Durchführungsverordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erlassen, um die Genehmigung des Wirkstoffs Isoproturon nicht zu verlängern. Obwohl Isoproturon also gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) für die Bewertung für die Produktarten 7 und 10 benannt und gemeldet wurde und daher von den Mitgliedstaaten weiterhin zugelassen werden kann, bis ein Beschluss nach der genannten Verordnung getroffen wurde, bleibt es dabei, dass praktisch jegliche Verwendung des Stoffes als Pestizid verboten ist. Folglich ist er in der Union in der Verwendungskategorie „Pestizide” streng beschränkt und sollte daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(4)
Der Wirkstoff Maneb wurde zuvor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Daraufhin wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt, aber die ergänzenden Unterlagen zur Unterstützung der Verlängerung wurden nicht eingereicht. Die Genehmigung ist daher ausgelaufen. Folglich ist Maneb in der Union in der Verwendungskategorie „Pestizide” verboten und sollte daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(5)
Der Wirkstoff Fipronil wurde zuvor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Daraufhin wurde ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung gestellt, aber die ergänzenden Unterlagen zur Unterstützung der Verlängerung wurden nicht eingereicht. Die Genehmigung ist daher ausgelaufen. Obwohl Fipronil also gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 genehmigt wurde, bleibt es dabei, dass praktisch jegliche Verwendung des Stoffes als Pestizid verboten ist. Folglich ist Fipronil in der Union in der Verwendungskategorie „Pestizide” streng beschränkt und sollte daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(6)
Auf ihrer achten Tagung vom 24. April bis 5. Mai 2017 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Carbofuran, Trichlorfon und kurzkettige chlorierte Paraffine in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen, sodass diese Chemikalien nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegen. Diese Änderungen sollten folglich in die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden, indem Carbofuran, Trichlorfon und kurzkettige chlorierte Paraffine der Liste in Teil 3 hinzugefügt sowie Carbofuran und Trichlorfon aus der Liste in Teil 2 gestrichen und die entsprechenden Änderungen in Teil 1 vorgenommen werden.
(7)
Infolge eines Beschlusses auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2008 wurden Tributylzinn-Verbindungen in die Verwendungskategorie „Pestizid” in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens aufgenommen. Auf ihrer achten Tagung vom 24. April bis 5. Mai 2017 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien, Tributylzinn-Verbindungen in die Verwendungskategorie „Industriechemikalie” in Anlage III aufzunehmen, sodass Tributylzinn-Verbindungen nun auch in der Verwendungskategorie „Industriechemikalie” dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegen. Diese Änderung sollte zusammen mit Änderungen des rechtlichen Status von Tributylzinn-Verbindungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), die nach der Aufnahme von Tributylzinn-Verbindungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 vorgenommen wurden, in den Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(8)
Auf ihrer achten Tagung vom 24. April bis 5. Mai 2017 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Stockholmer Übereinkommen” ), genehmigt mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates(6), beschlossen, kurzkettige chlorierte Paraffine in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens aufzunehmen. Da diese Stoffe bereits in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) aufgeführt sind, sollten sie zur Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(9)
Mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wurden die Vorschriften für die Ausfuhr von Gemischen aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 95 % und bestimmter Quecksilberverbindungen geändert. Diese Änderungen sollten in die bestehenden Einträge für Quecksilberverbindungen und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen mit einer Quecksilberkonzentration von weniger als 95 % in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Es sollte ein ausreichender Zeitraum eingeräumt werden, damit alle betroffenen Parteien die zur Einhaltung der Verordnung notwendigen Maßnahmen treffen können und die Mitgliedstaaten diejenigen Maßnahmen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind, erlassen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60.

(2)

Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(8)

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).

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