Artikel 22 VO (EU) 2019/331
Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom
1. Für jeden Anlagenteil mit einer Produkt-Benchmark gemäß Anhang I Abschnitt 2, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate dem mit der produktbezogenen historischen Aktivitätsrate multiplizierten Wert der maßgeblichen Produkt-Benchmark für den entsprechenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der gemäß Absatz 2 berechneten Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, und der in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der gemäß Absatz 3 berechneten, maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a.
2. Für die Berechnung der Emissionen aus dem Nettowärmeimport wird die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge messbarer Wärme, die während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a aus EU-EHS-Anlagen importiert wurde, mit dem Wärme-Benchmarkwert für den entsprechenden Zuteilungszeitraum multipliziert.
3. Für die Berechnung der indirekten Emissionen beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Stromverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen gemäß Anhang I für die Herstellung des betreffenden Produktes während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, multipliziert mit 0,376 Tonnen CO2/Megawattstunde und ausgedrückt als Tonnen CO2.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.