Artikel 24 VO (EU) 2019/331

Verzicht auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

1. Ein Anlagenbetreiber, dem die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten gewährt wurde, kann jederzeit in dem betreffenden Zuteilungszeitraum durch einen Antrag bei der zuständigen Behörde in Bezug auf alle oder auf bestimmte Anlagenteile darauf verzichten.

2. Nach Bewertung der sachdienlichen Angaben übermittelt die zuständige Behörde der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 die geänderte endgültige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die der betreffenden Anlage kostenlos zugeteilt wird.

Die geänderte Zuteilung betrifft die Kalenderjahre, die auf das Jahr der Antragstellung gemäß Absatz 1 folgen.

3. Die Kommission erlässt einen Beschluss über den Verzicht und geht nach dem Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 4 vor.

4. Der Anlagenbetreiber ist nicht berechtigt, seinen Antrag gemäß Absatz 1 im selben Zuteilungszeitraum zurückzuziehen.

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