Artikel 26 VO (EU) 2019/331

Einstellung des Betriebs einer Anlage

1. Es wird davon ausgegangen, dass eine Anlage ihren Betrieb eingestellt hat, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind:

a)
Die entsprechende Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist ausgelaufen oder wurde entzogen, einschließlich wenn die Anlage die Schwellenwerte der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr erreicht.
b)
Die Anlage ist nicht mehr in Betrieb und der Betrieb kann aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden.

(2) Hat eine Anlage ihren Betrieb eingestellt, so vergibt der betreffende Mitgliedstaat für das restliche Kalenderjahr, das auf den Tag der Betriebseinstellung folgt, an diese Anlage keine Emissionszertifikate mehr. Solche Anpassungen werden anteilig vorgenommen.

3. Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen aussetzen, die ihren Betrieb eingestellt haben, solange nicht feststeht, ob sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden.

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