ANHANG IV VO (EU) 2019/331

Parameter für die Erhebung von Bezugsdaten

Unbeschadet der Befugnis der zuständigen Behörde, gemäß Artikel 15 Absatz 1 zusätzliche Daten zu verlangen, müssen Anlagenbetreiber für die Zwecke des Bezugsdatenberichts die nachstehenden Daten auf Ebene der Anlagen und Anlagenteile für alle Kalenderjahre des relevanten Bezugszeitraums übermitteln. Bei neuen Marktteilnehmern umfasst der Bezugsdatenbericht alle in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten Daten auf Ebene der Anlage und Anlagenteile.

1.
ALLGEMEINE DATEN VON ANLAGEN

1.1.
Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Name und Anschrift der Anlage;
b)
im Unionsregister verwendete Anlagenkennung;
c)
Genehmigungskennung und Datum der Ausstellung der ersten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (THG-Genehmigung), die der Anlage gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wurde;
d)
Genehmigungskennung und gegebenenfalls Datum der letzten THG-Genehmigung;
e)
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend.

1.2.
Angaben zur Prüfstelle

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Name und Anschrift der Prüfstelle, Kontaktdaten des bevollmächtigten Vertreters und einer Hauptkontaktperson, falls abweichend.
b)
Name der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat;
c)
von der nationalen Akkreditierungsstelle erteilte Registriernummer.

1.3.
Angaben zur Tätigkeit

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Liste der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG:
b)
NACE-Code (Revision 2) der Anlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
c)
ob die Anlage unter eine oder mehrere Kategorien fällt, die gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen werden können:

Emissionen von weniger als 25000 t CO2-Äquivalent pro Jahr und gegebenenfalls eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW;

Krankenhaus;

Emissionen von weniger als 2500 t CO2-Äquivalent pro Jahr;

weniger als 300 Stunden pro Jahr in Betrieb;

d)
Gesamtfeuerungswärmeleistung für alle relevanten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.

1.4.
Umsetzung der Konditionalitätsbestimmungen der Artikel 22a und 22b

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
ob für die Anlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU ein Energieauditbericht erstellt oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt wurde;
b)
ob es Empfehlungen aus dem Energieauditbericht oder dem zertifizierten Energiemanagementsystem gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU gibt, die noch nicht umgesetzt wurden;
c)
ob es sich bei der Anlage um eine Fernwärmeanlage handelt, die für eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG infrage kommt, und ob der Betreiber beabsichtigt, die zusätzliche kostenlose Zuteilung zu beantragen;
d)
für alle Anlagenteile mit Produkt-Benchmark, ob die Treibhausgasemissionen in den Jahren 2016 und 2017 über dem 80. Perzentil der Emissionswerte für die einschlägigen Produkt-Benchmarks lagen;
e)
ob gegebenenfalls ein Plan zur Klimaneutralität gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 vorgelegt wurde;
f)
ausführliche Informationen über die Erfüllung der Bedingungen für die kostenlose Zuteilung gemäß den Artikeln 22a und 22b.

1.5.
Liste der Anlagenteile

Diese Rubrik enthält eine Liste aller Anlagenteile in der Anlage.

1.6.
Liste der Anschlüsse an andere EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen für die Weiterleitung von messbarer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder CO2 zur Verwendung in dieser Anlage oder zur dauerhaften geologischen Speicherung

Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben zu jeder angeschlossenen Anlage oder Einrichtung:
a)
Name der angeschlossenen Anlage oder Einrichtung;
b)
Art des Anschlusses (Einfuhr oder Ausfuhr: messbare Wärme, Restgase, CO2);
c)
fällt die Anlage oder die Einrichtung ihrerseits unter das EU-EHS?

falls ja, Registernummer und Genehmigungskennung, Kontaktperson;

falls nein, Name und Anschrift der Einrichtung, Kontaktperson.

2.
AUSFÜHRLICHE JAHRESDATEN FÜR JEDES JAHR DES BEZUGSZEITRAUMS

2.1.
Ausführliche geprüfte Jahresemissionsdaten auf Anlagenebene

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Zu jedem Stoffstrom: Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren, Emissionen aus fossilen Quellen, Emissionen aus Biomasse bei Brennstoffen (auch, wenn als Prozess-Input verwendet), anhand des unteren Heizwerts berechneter Energie-Input;
b)
zu jeder Emissionsquelle, auf die Systeme der kontinuierlichen Emissionsüberwachung angewandt werden: Emissionen aus fossilen Quellen, Emissionen aus Biomasse, jährliches Stundenmittel der THG-Konzentrationen und des Abgasstroms; im Fall von CO2: Proxy-Daten für den Energie-Input im Zusammenhang mit den Emissionen;
c)
bei Verwendung eines Fall-back-Konzepts gemäß Artikel 22 der Verordung (EU) Nr. 601/2012, die ermittelten Emissionen aus fossilen und Biomassequellen, Proxy-Daten für den mit den Emissionen zusammenhängenden Energie-Input, soweit zutreffend;
d)
die Menge weitergeleitetes (importiertes und/oder exportiertes) CO2.
Die Mitgliedstaaten können den Anlagenbetreibern gestatten, lediglich aggregierte Emissionsdaten zu übermitteln.

2.2.
Jährliche Emissionen pro Anlagenteil

Diese Rubrik enthält eine vollständige Emissionsbilanz, in der die jedem Anlagenteil zuzuordnende Emissionsmenge ausgewiesen ist.

2.3.
Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Wärme

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Gesamtmenge des in der Anlage verwendeten Energie-Inputs, der aus Brennstoffen und Materialien stammt (z. B. exothermische Wärme aus chemischen Reaktionen);
b)
soweit zutreffend, den Energiegehalt importierter Restgase;
c)
soweit zutreffend, den Energiegehalt von Brennstoffen, die an andere technisch direkt angeschlossene EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen exportiert werden;
d)
soweit zutreffend, den Energiegehalt von Restgasen, die an andere EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen exportiert werden;
e)
Energie-Input aus für die Stromerzeugung verwendeten Brennstoffen;
f)
Energie-Input aus Brennstoffen, die Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark zugeordnet werden (aufgeschlüsselt nach Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für das nicht der Fall ist, sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden);
g)
Brennstoff- und Strom-Input, der für die Erzeugung messbarer Wärme verwendet wird;
h)
Gesamtmenge der in der Anlage produzierten messbaren Wärme;
i)
Nettomenge der aus EU-EHS-Anlagen importierten messbaren Wärme;
j)
Nettomenge der aus Anlagen und Einrichtungen importierten messbaren Wärme, die nicht unter das EU-EHS fallen oder lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen sind;
k)
Nettomenge der innerhalb der Anlage für die Stromerzeugung verbrauchten messbaren Wärme;
l)
Nettomenge der innerhalb der Anlage in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark verbrauchten messbaren Wärme;
m)
Nettomenge der an EU-EHS-Anlagen exportierten messbaren Wärme;
n)
Nettomenge der an Anlagen und Einrichtungen exportierten messbaren Wärme, die nicht unter das EU-EHS fallen oder lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogen sind;
o)
Nettomenge der für Fernwärmezwecke exportierten messbaren Wärme;
p)
Nettomenge der messbaren Wärme, die Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zugeordnet werden (aufgeschlüsselt nach Fernwärmeanlagenteilen mit Wärme-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für das nicht der Fall ist, sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden);
q)
Menge der Wärmeverluste, falls diese nicht bereits in den unter den Buchstaben a bis p genannten Daten enthalten sind.

2.4.
Jährliche Zuordnung von Energie an Anlagenteile

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Energie-Input aus Brennstoffen, Strom und Materialien (z. B. exothermische Wärme aus chemischen Reaktionen) mit jeweiligem Emissionsfaktor in

jedem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark;

jedem Fernwärmeanlagenteil mit Wärme-Benchmark;

jedem Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark;

b)
Menge der messbaren Wärme, die importiert wurde

durch jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark;

aus Salpetersäure erzeugenden Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark;

aus Zellstoff/Holzstoff erzeugenden Anlagenteilen;

c)
Menge der messbaren Wärme, die exportiert wurde

durch jeden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark.

2.5.
Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Strom

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Gesamtmenge des aus Brennstoffen erzeugten Stroms;
b)
Gesamtmenge des anders erzeugten Stroms;
c)
Gesamtmenge des aus dem Netz oder von anderen Anlagen importierten Stroms;
d)
Gesamtmenge des an das Netz oder andere Anlagen exportierten Stroms;
e)
Gesamtmenge des in der Anlage verbrauchten Stroms;
f)
bei Stromverbrauch in Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark, die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt sind, Menge des innerhalb der Systemgrenzen verbrauchten Stroms.
Die Angaben unter den Buchstaben a bis d müssen nur von Anlagen übermittelt werden, die Strom erzeugen.

2.6.
Weitere Jahresdaten zu Anlagenteilen

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
Die Menge der Anlageteilen zugeordneten messbaren Wärme, die aus nicht unter das EU-EHS fallenden Einrichtungen oder Prozessen oder aus lediglich für die Zwecke der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG in das EU-EHS einbezogenen Anlagen importiert wird;
b)
soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Produkte mit ihren Codes gemäß der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates(2) genannten PRODCOM-Liste auf der Grundlage der NACE-4-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (NACE Rev. 2) und der Produktionsmenge. In gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedeten delegierten Rechtsakten muss PRODCOM mindestens bis zur entsprechenden Subsektorkennzeichnung aufgeschlüsselt werden;
bb)
soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes und der Produktionsmenge;
c)
bei einem mit einem Verlagerungsrisiko behafteten Anlagenteil mit Wärme-Benchmark, wenn messbare Wärme an nicht unter das EU-EHS fallende Anlagen oder Einrichtungen exportiert wird, abweichend von Buchstabe b die NACE-4-Codes (NACE Rev. 2) dieser Anlagen oder Einrichtungen und die KN-Codes der dort hergestellten Waren;
d)
soweit zutreffend und dem Anlagenbetreiber vorliegend, zu jedem Anlagenteil den Emissionsfaktor des mit der importierten oder exportierten messbaren Wärme zusammenhängenden Brennstoffmixes;
e)
soweit zutreffend, zu jedem Anlagenteil die Menge und den Emissionsfaktor der importierten oder exportierten Restgase;
f)
soweit zutreffend, zu jedem Anlagenteil den Energiegehalt (unterer Heizwert) der importierten oder exportierten Restgase.

2.7.
Jährliche Tätigkeitsdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark

Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
a)
jährliche Produktionsdaten zu dem in Anhang I genannten Produkt in der dort genannten Einheit;
b)
eine Liste von Produkten, die innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellt wurde, mit ihren PRODCOM-Codes (auf der Grundlage von NACE Rev. 2). In gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verabschiedeten delegierten Rechtsakten muss PRODCOM mindestens bis zur entsprechenden Subsektorkennzeichnung aufgeschlüsselt werden;
bb)
soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes;
c)
Menge weitergeleitetes CO2, das von anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert oder dorthin exportiert wurde;
d)
Bezeichnung und Menge der exportierten oder importierten Zwischenprodukte, die unter Anlagenteile mit Produkt-Benchmark fallen;
e)
soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Raffinerieprodukte” oder „Aromaten” , den jährlichen Durchsatz für jede CWT-Funktion gemäß Anhang II;
f)
soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Kalk” oder „Dolomitkalk” die unberichtigte Jahresproduktionsmenge und die jährlichen Mittelwerte für mCaO und mMgO im Einklang mit Anhang III;
g)
soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Steamcracken” die jährliche Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte und die Menge zusätzlicher Einsatzstoffe, ausgedrückt in Mengen Wasserstoff, Ethen und anderer chemischer Wertprodukte;
h)
soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Synthesegas” die jährliche Wasserstoff- oder Synthesegasproduktion, bezogen auf den Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) und die Jahresproduktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Wasserstoff-/Kohlenmonoxidgemisch;
i)
soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Ethylenoxid/Ethylenglycole” die jährliche Produktionsmenge von Ethylenoxid, Monoethylenglycol, Diethylenglycol und Triethylenglycol;
j)
soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Vinylchlorid-Monomer” die verbrauchte, aus dem Wasserstoffverbrauch stammende Wärme;
k)
soweit zutreffend, für die Anlagenteile mit der Produkt-Benchmark „Kurzfaser-Sulfatzellstoff” , „Langfaser-Sulfatzellstoff” , „Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer Holzstoff und mechanischer Holzstoff” , oder für andere Anlagenteile, die nicht unter eine Produkt-Benchmark fallenden Zellstoff/Holzstoff betreffen, die Jahresproduktion des jeweiligen Zellstoffs/Holzstoffs und die Jahresmenge des in Verkehr gebrachten Zellstoffs/Holzstoffs, der nicht in derselben oder anderen technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet wird;
l)
soweit zutreffend, den Energiegehalt und Emissionsfaktor von innerhalb der Systemgrenzen für den Anlagenteil mit der entsprechenden Produkt-Benchmark erzeugten Restgasen, die innerhalb oder außerhalb der Systemgrenzen dieses Anlagenteils abgefackelt (ausgenommen Sicherheitsabfackelung) und nicht für die Zwecke der Erzeugung messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder von Strom verwendet werden.

3.
DATEN FÜR EINE AKTUALISIERUNG VON BENCHMARKS

3.1.
Jahresdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark

Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums:
a)
eine Liste von Produkten, die innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellt werden, mit ihren PRODCOM-Codes (NACE Rev. 2);
aa)
soweit zutreffend zu jedem Anlagenteil eine Liste der innerhalb der Systemgrenzen des Anlagenteils hergestellten Waren mit ihren KN-Codes;
b)
Aktivitätsrate;
c)
zugeordnete Emissionen, ausgenommen Emissionen im Zusammenhang mit dem Import von messbarer Wärme aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder anderen Einrichtungen;
d)
Menge der aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder anderen Einrichtungen importieren messbaren Wärme mit dem Emissionsfaktor, soweit bekannt;
e)
Menge der in andere Anlagenteile, Anlagen oder sonstige Einrichtungen exportierten messbaren Wärme;
f)
Menge, Energiegehalt und Emissionsfaktor von Restgasen, die aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert werden;
g)
Menge, Energiegehalt und Emissionsfaktor der erzeugten Restgase;
h)
Menge, Energiegehalt und Emissionsfaktor von Restgasen, die in andere Anlagenteile, Anlagen oder sonstige Einrichtungen exportiert werden;
i)
Menge des innerhalb der Systemgrenzen verbrauchten Stroms im Falle von Benchmarks, die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt sind;
j)
Menge erzeugter Strom;
k)
Menge weitergeleitetes CO2, das aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert wurde;
l)
Menge weitergeleitetes CO2, das in andere Anlagenteile, Anlagen oder sonstige Einrichtungen exportiert wurde;
m)
Export oder Import von Zwischenprodukten, die unter Produkt-Benchmarks fallen (ja/nein) und eine Beschreibung der Art des Zwischenprodukts, soweit zutreffend;
n)
Menge zusätzlicher Einsatzstoffe, ausgedrückt in Mengen Wasserstoff, Ethen und anderer chemischer Wertstoffe im Falle der Produkt-Benchmark „Steamcracken” ;
o)
aus dem Wasserstoffverbrauch stammende, verbrauchte Wärme im Falle der Produkt-Benchmark „Vinylchlorid-Monomer” ;
p)
Menge erzeugten Wasserstoffs und Kohlenmonoxids für die Produkt-Benchmark „Wasserstoff” .

3.2.
Jahresdaten für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark und für Fernwärmeanlagenteile

Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums:
a)
Nettomenge der in jedem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder jedem Fernwärmeanlagenteil erzeugten messbaren Wärme;
aa)
Nettomenge der in jedem Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder jedem Fernwärmeanlagenteil aus Strom erzeugten messbaren Wärme;
b)
Emissionen, die der Erzeugung messbarer Wärme zugeordnet werden;
c)
Aktivitätsrate des Anlagenteils;
d)
Menge messbarer Wärme, die aus anderen Anlagenteilen, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen importiert oder dorthin exportiert wurde;
e)
Menge erzeugter Strom.

3.3.
Jahresdaten für Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark

Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums:
a)
Aktivitätsrate;
b)
zugeordnete Emissionen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

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