ANHANG VIII VO (EU) 2019/331
Bestimmung der infrage kommenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22b Absatz 3
Anlagen in bestimmten Mitgliedstaaten können zusätzliche kostenlose Zuteilungen für Fernwärme gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erhalten.
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1.
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METHODE
Gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG muss für den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2018 folgende Bedingung erfüllt sein, damit die Mitgliedstaaten für eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 22b Absatz 3 infrage kommen: - 2.
- INFRAGE KOMMENDE MITGLIEDSTAATEN
Nach der unter Nummer 1 beschriebenen Methode können Anlagen in den folgenden Mitgliedstaaten zusätzliche kostenlose Zertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 erhalten:- a)
- Bulgarien,
- b)
- Tschechien,
- c)
- Lettland,
- d)
- Polen.
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