ANHANG VIII VO (EU) 2019/331

Bestimmung der infrage kommenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22b Absatz 3

Anlagen in bestimmten Mitgliedstaaten können zusätzliche kostenlose Zuteilungen für Fernwärme gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erhalten.

1.
METHODE

Gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG muss für den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2018 folgende Bedingung erfüllt sein, damit die Mitgliedstaaten für eine zusätzliche kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 22b Absatz 3 infrage kommen: Emissionen aus Fernwärme im betreffenden MSEmissionen aus Fernwärme in allen MSBIP des betreffenden MSBIP aller MS5

2.
INFRAGE KOMMENDE MITGLIEDSTAATEN

Nach der unter Nummer 1 beschriebenen Methode können Anlagen in den folgenden Mitgliedstaaten zusätzliche kostenlose Zertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 3 erhalten:
a)
Bulgarien,
b)
Tschechien,
c)
Lettland,
d)
Polen.

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