Präambel VO (EU) 2019/334

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 131 Buchstabe b und Artikel 265 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Sobald das Vereinigte Königreich zu einem Drittstaat geworden ist, und in Ermangelung eines Austrittsabkommens, gilt für Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Verpflichtung, eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben, und für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union zu einem Ziel im Vereinigten Königreich verbracht werden, die Verpflichtung, eine Vorabanmeldung abzugeben. Diese Anmeldungen sind innerhalb einer Frist abzugeben, die den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit lässt, vor dem Eintreffen der Waren bzw. der Ausfuhr der Waren eine eingehende Risikoanalyse für Sicherheits- und Schutzzwecke vorzunehmen, ohne dass die logistischen Abläufe und Verfahren der Wirtschaftsbeteiligten erheblich beeinträchtigt werden.
(3)
Derzeit gelten im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) spezifische Fristen für die Abgabe von summarischen Eingangsanmeldungen oder Vorabanmeldungen für die Beförderung von Fracht zwischen dem Zollgebiet der Union und jedem Hafen in der Nordsee. Sobald das Vereinigte Königreich zu einem Drittland geworden ist, sollten dieselben Fristen für diese Zwecke auch für Waren gelten, die auf dem Seeweg in oder aus Häfen des Vereinigten Königreichs verbracht werden, die nicht an der Nordsee gelegen sind. Daher sollten die für Nordseehäfen festgesetzten Fristen für alle Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kanalinseln und der Insel Man gelten.
(4)
Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten und ab dem Tag gelten, ab dem die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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