Artikel 3 VO (EU) 2019/336

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. März 2019.

Wurde jedoch beschlossen, die in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannte Frist von zwei Jahren zu verlängern, so gilt diese Verordnung ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Rechtsvorschriften für den Bereich der Pflanzenschutzmittel keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden.

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