ANHANG I VO (EU) 2019/337

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Mefentrifluconazol

CAS-Nr.: 1417782-03-6

CIPAC-Nr.: Nicht zugeordnet

(2RS)-2-[4-(4-chlorophenoxy)-2-(trifluoromethyl)phenyl]-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung N, N-Dimethylformamid darf 0,5 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung 1,2,4-(1H)-triazol darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

20. März 2019 20. März 2029

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mefentrifluconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;

den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen und/oder von Vegetationsstreifen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

1.
die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
2.
die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 20. März 2020 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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