Artikel 22 VO (EU) 2019/34

Einreichung eines Einspruchs

(1) Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission einen Einspruch gegen den Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einreichen.

(2) Ein Einspruch wird der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 übermittelt.

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