Artikel 1 VO (EU) 2019/343

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Bezeichnungen sind von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgenommen.

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