ANHANG VO (EU) 2019/343

Lebensmittelkategorie Allgemeine Bezeichnung Mitgliedstaaten, in denen die Ausnahme gilt
Harte oder weiche Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel), die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen, Honig oder Malz enthalten Brust-Caramellen, Hustenbonbon Deutschland, Österreich

Halsbonbon,

Hustenmischung,

Hustenperle

Deutschland

Hustenstopper,

Hustenzuckerl

Österreich
Cough drops Vereinigtes Königreich

Hoestbonbon,

Keelpastille

Niederlande
Rebuçados para a tosse Portugal
Harte Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die zuckerfreien und kalorienreduzierten Varianten auf Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) Kurkkupastilli/Halspastill Finnland
Süßwaren aus Lösungen von Zucker, Stärkesirup, Invertzucker und/oder Honig unter Zusatz von pflanzlichen Bestandteilen in Sirupform Hustensirup Österreich
Nichtalkoholisches kohlensäurehaltiges Getränk mit dem Bitterstoff Chinin in Form der Aromen FL 14.011, FL 14.152 oder 14.155 gemäß der Unionsliste der Aromen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

Folgende Begriffe bei Verwendung als Teil der beschreibenden Bezeichnung des Getränks:

    „tonic” (im Englischen), ersetzt durchTоник (im Bulgarischen),

    „tonik” (im Tschechischen und Slowakischen),

    „tónica” (im Spanischen und Portugiesischen),

    „tonica” (im Italienischen),

    „tonică” (im Rumänischen)

Alle Mitgliedstaaten
Zwiebackartige Backwaren Biscotto salute Italien

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.