ANHANG I VO (EU) 2019/348

Tabelle 1

Indikatoren und Gewichte für die Ermittlung der quantitativen Gesamtpunktzahl bei Kreditinstituten

Kriterium Indikator für Kreditinstitute Gewicht
Größe Gesamtaktiva 25 %
Verflechtung Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems 8,33 %
Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems 8,33 %
Umlauf von Schuldverschreibungen 8,33 %
Umfang und Komplexität der Tätigkeiten Nominalwert der außerbörslichen Derivate (OTC-Derivate) 8,33 %
Rechtssystemübergreifende Verbindlichkeiten 8,33 %
Rechtssystemübergreifende Forderungen 8,33 %
Art der Geschäftstätigkeit Einlagen des Privatsektors von Einlegern in der EU 8,33 %
Darlehen des Privatsektors an Empfänger in der EU 8,33 %
Wert der inländischen Zahlungen 8,33 %
1.
Für jeden der in Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren wird der entsprechende Wert anhand der Spezifikationen in Anhang III ermittelt.
2.
Der Indikatorwert für jedes einzelne Kreditinstitut wird geteilt durch den aggregierten Betrag des entsprechenden Indikatorwerts für alle in dem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute sowie — falls die entsprechenden Daten vorliegen — für Zweigniederlassungen in dem betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der dort niedergelassenen Unionszweigniederlassungen.
3.
Die daraus resultierenden Werte werden mit 10000 multipliziert, um die Indikatorergebnisse in Basispunkten ausdrücken zu können.
4.
Jeder einzelne (in Basispunkten ausgedrückte) Indikatorwert wird mit dem Gewicht multipliziert, das ihm gemäß Tabelle 1 zugewiesen wird.
5.
Die quantitative Gesamtpunktzahl ist die Summe aller gewichteten Indikatorwerte.

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