ANHANG I VO (EU) 2019/348
Kriterium | Indikator für Kreditinstitute | Gewicht |
---|---|---|
Größe | Gesamtaktiva | 25 % |
Verflechtung | Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems | 8,33 % |
Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems | 8,33 % | |
Umlauf von Schuldverschreibungen | 8,33 % | |
Umfang und Komplexität der Tätigkeiten | Nominalwert der außerbörslichen Derivate (OTC-Derivate) | 8,33 % |
Rechtssystemübergreifende Verbindlichkeiten | 8,33 % | |
Rechtssystemübergreifende Forderungen | 8,33 % | |
Art der Geschäftstätigkeit | Einlagen des Privatsektors von Einlegern in der EU | 8,33 % |
Darlehen des Privatsektors an Empfänger in der EU | 8,33 % | |
Wert der inländischen Zahlungen | 8,33 % |
- 1.
- Für jeden der in Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren wird der entsprechende Wert anhand der Spezifikationen in Anhang III ermittelt.
- 2.
- Der Indikatorwert für jedes einzelne Kreditinstitut wird geteilt durch den aggregierten Betrag des entsprechenden Indikatorwerts für alle in dem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute sowie — falls die entsprechenden Daten vorliegen — für Zweigniederlassungen in dem betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der dort niedergelassenen Unionszweigniederlassungen.
- 3.
- Die daraus resultierenden Werte werden mit 10000 multipliziert, um die Indikatorergebnisse in Basispunkten ausdrücken zu können.
- 4.
- Jeder einzelne (in Basispunkten ausgedrückte) Indikatorwert wird mit dem Gewicht multipliziert, das ihm gemäß Tabelle 1 zugewiesen wird.
- 5.
- Die quantitative Gesamtpunktzahl ist die Summe aller gewichteten Indikatorwerte.
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