Präambel VO (EU) 2019/356

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Steigerung der Effizienz und zur besseren Nutzung der Ähnlichkeiten zwischen der Meldung von Derivaten und der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollte die Pflicht zur Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 an die Pflicht zur Meldung von Derivatgeschäften an Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) angepasst werden. Aus diesem Grund sollten an die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ähnliche Anforderungen gestellt werden wie an die Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten.
(2)
Um die Effizienz und den Nutzen der zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften übermittelten Angaben zu gewährleisten, sollten bei der Festlegung, welche spezifischen Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu melden sind, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften berücksichtigt werden. Bei der Meldung von Lombardgeschäften zielt die Verordnung (EU) 2015/2365 darauf ab, Geschäfte zu erfassen, die demselben Zweck dienen wie Pensionsgeschäfte, „Buy-sell back” -Geschäfte oder Wertpapierverleihgeschäfte und die dadurch, dass sie die Entstehung von Hebeleffekten, prozyklische Effekte und Verflechtungen an den Finanzmärkten begünstigen oder zur Liquiditäts- und Fristentransformation beitragen, ein ähnliches Risiko für die Finanzstabilität darstellen wie die genannten Geschäfte. Lombardgeschäfte umfassen Geschäfte mit Nachschussvereinbarung zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden, bei denen Finanzinstitute ihren Kunden Primebroker-Dienstleistungen anbieten, nicht aber andere Kredite wie etwa Kredite für Zwecke der Unternehmensumstrukturierung, die trotz der Möglichkeit der Nutzung von Wertpapieren nicht zu den in der Verordnung (EU) 2015/2365 erfassten Systemrisiken beitragen.
(3)
Es ist wichtig, dass die Einzelheiten eines jeden von einer zentralen Gegenpartei geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäfts korrekt gemeldet werden und problemlos identifiziert werden können und dies unabhängig davon, ob das Wertpapierfinanzierungsgeschäft am Abschlusstag oder zu einem späteren Datum gecleart wurde.
(4)
Um vollständige Meldungen auch für den Fall zu gewährleisten, dass am Tag des Geschäftsabschlusses keine genauen Angaben zu den Sicherheiten vorliegen, sollten die Gegenparteien die Angaben zu Sicherheiten aktualisieren, sobald ihnen diese zur Verfügung stehen, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem Valutierungstermin des entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts.
(5)
Um Behörden, die bei Transaktionsregistern die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften abrufen, aussagekräftigere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Gegenparteien den Transaktionsregistern auch die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer ( „ISIN” ) jedes Sicherheitenkorbs, den sie zur Besicherung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften halten, melden, sofern es für den betreffenden Korb eine ISIN gibt.
(6)
Wenn Gegenparteien Sicherheiten auf Basis des Nettoforderungswerts stellen, der sich aus der Aufrechnung verschiedener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen zwei Gegenparteien ergibt, so ist die genaue Zuordnung von Sicherheiten zu einzelnen Wertpapierfinanzierungsgeschäften häufig nicht möglich, sodass die genaue Sicherheitenzuteilung möglicherweise nicht bekannt ist. In diesen Fällen sollten die Gegenparteien die Möglichkeit haben, Sicherheiten unabhängig vom zugrunde liegenden Kredit zu melden.
(7)
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten Verfahren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(8)
Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme ihrer nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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