Artikel 18 VO (EU) 2019/359

Transparenz hinsichtlich der Zugangsregeln

(1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält:

a)
die Strategien und Verfahren, nach denen die verschiedenen Arten von Nutzern Daten an das Transaktionsregister melden und auf Daten im Transaktionsregister zugreifen, einschließlich eines jeden Prozesses, den die betreffenden Nutzer eventuell benötigen, um auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten zuzugreifen, sie abzurufen oder zu ändern;
b)
eine Kopie der Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern in Bezug auf die vom Transaktionsregister verwalteten Daten festlegen;
c)
eine Beschreibung der verschiedenen Zugangskategorien für Nutzer;
d)
die Strategien und Verfahren, nach denen anderen Dienstleistern ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Transaktionsregisterdaten eingeräumt werden kann, wenn die betreffenden Gegenparteien hierzu ihre freiwillige und widerrufliche schriftliche Einwilligung erteilt haben;
e)
eine Beschreibung der vom Transaktionsregister genutzten Kanäle und Mechanismen, über die Informationen über den Zugang zu diesem Transaktionsregister veröffentlicht werden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen werden für die folgenden Arten von Nutzern angegeben:

a)
interne Nutzer;
b)
meldende Gegenparteien;
c)
die Meldung einreichende Stellen;
d)
für die Meldung zuständige Stellen;
e)
nicht meldende Gegenparteien;
f)
nicht meldende Dritte;
g)
die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen;
h)
gegebenenfalls andere Arten von Benutzern.

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