Artikel 23 VO (EU) 2019/359

Mechanismen zur Gewährleistung der Datenverfügbarkeit

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die der Antragsteller nutzt, um Zugang zu Informationen gemäß Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 zu gewähren, sowie:

(a)
ein Verfahren für die Berechnung der aggregierten Positionen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission und eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die Öffentlichkeit den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und eine Beschreibung der Aktualisierungshäufigkeit, einschließlich einer Kopie etwaiger diesbezüglicher Handbücher und interner Grundsätze;
(b)
eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Einrichtungen, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die jeweils zuständigen Behörden den Zugang zu seinen Daten zu erleichtern, und eine Beschreibung der Aktualisierungshäufigkeit sowie der Kontrollen und Überprüfungen, die das Transaktionsregister möglicherweise für die Prozesse der Zugangsfilterung einrichtet, einschließlich einer Kopie etwaiger diesbezüglicher Handbücher und interner Verfahren;
(c)
ein Verfahren und eine Beschreibung der Ressourcen, Methoden und Kanäle, die das Transaktionsregister nutzt, um gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/2365 und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die zeitnahe strukturierte und umfassende Erfassung von Daten von Gegenparteien und den Zugang zu seinen Daten für Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erleichtern, einschließlich einer Kopie der diesbezüglichen Handbücher und internen Grundsätze.

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