Artikel 25 VO (EU) 2019/359

Gebührenzahlung

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Nachweis über die Zahlung der entsprechenden Registrierungsgebühren, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission(1) festgelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/360 vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (siehe Seite 58 dieses Amtsblatts).

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