Artikel 3 VO (EU) 2019/359

Eigentümer des Transaktionsregisters

(1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a)
eine Liste aller Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht;
b)
eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

(2) Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen, so

a)
gibt er dessen Geschäftsanschrift an;
b)
teilt er mit, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt und gibt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde an.

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