Artikel 5 VO (EU) 2019/359

Organisationsplan

(1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen Organisationsplan, der über die Organisationsstruktur des Antragstellers sowie aller etwaigen Nebendienstleistungen Aufschluss gibt.

(2) In diesem Plan wird die für jede zentrale Aufgabe zuständige Person genannt, einschließlich der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Personen, die die Geschäfte etwaiger Zweigniederlassungen führen.

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