Artikel 2 VO (EU) 2019/360
Zugrunde zu legender Umsatz
(1) Transaktionsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
- a)
- den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
- b)
- den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
(2) Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, halten für die Zwecke dieser Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
- a)
- den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
- b)
- den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;
- c)
- den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen;
- d)
- den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unmittelbar zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen der Summe aus
- —
-
den unter Buchstabe c genannten Einnahmen und
- —
-
einem Anteil an den unter Buchstabe d genannten Einnahmen.
Der unter Buchstabe d genannte Einnahmenanteil entspricht den unter Buchstabe a genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus
- —
-
den unter Buchstabe a genannten Einnahmen und
- —
-
den unter Buchstabe b genannten Einnahmen.
(3) Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr (n) entspricht der Summe aus den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Beträgen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe c und Buchstabe d genannten Beträgen:
- a)
- Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
- b)
- zugrunde zu legende Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
- c)
- Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);
- d)
- zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2).
(3a) Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA jährlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten geprüften Abschlüsse. Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA diese Abschlüsse elektronisch bis zum 30. September jedes Jahres (n-1).
(4) War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für das Transaktionsregister zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 3 vor, indem sie den für die Anzahl der Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Wert auf das Gesamtjahr (n-2) hochrechnet.
(5) Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1).
(6) Werden die in Absatz 3 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.
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