Artikel 2 VO (EU) 2019/360
Zugrunde zu legender Umsatz
(1) Transaktionsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
- a)
- den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
- b)
- den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
(2) Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, halten für die Zwecke dieser Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
- a)
- den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
- b)
- den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;
- c)
- den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen;
- d)
- den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unmittelbar zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen der Summe aus
- —
-
den unter Buchstabe c genannten Einnahmen und
- —
-
einem Anteil an den unter Buchstabe d genannten Einnahmen.
Der unter Buchstabe d genannte Einnahmenanteil entspricht den unter Buchstabe a genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus
- —
-
den unter Buchstabe a genannten Einnahmen und
- —
-
den unter Buchstabe b genannten Einnahmen.
(3) Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr n entspricht der Summe aus
- —
-
seinen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1) und
- —
-
seinen zugrunde zu legenden Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1),
geteilt durch die Summe aus
- —
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den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1) und
- —
-
den zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Vorjahres (n – 1).
Der zugrunde zu legende Umsatz eines bestimmten Transaktionsregisters (in der nachstehenden Formel „TRi” ) berechnet sich also wie folgt:
wobei SFT-Einnahmen = Einnahmen aus SFT-Kerndienstleistungen + zugrunde zu legende Einnahmen aus Nebendienstleistungen.
(4) War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Vorjahres (n-1) tätig, wird der zugrunde zu legende Umsatz nach der in Absatz 3 genannten Formel geschätzt, indem der für die Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr n-1 tätig war, berechnete Wert für das Transaktionsregister auf das Gesamtjahr n-1 hochgerechnet wird.
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