ANHANG VO (EU) 2019/360

VORLÄUFIGE GEBÜHREN IM ERSTEN JAHR

Teil 1

1.
Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

a)
der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters;
b)
der nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung fälligen Registrierungsgebühr des Transaktionsregisters, multipliziert mit der Zahl der Arbeitstage seit seiner Registrierung bis zum Jahresende, geteilt durch 150 Arbeitstage.

Die Berechnung erfolgt anhand nachstehender Formel:

Vorläufige Aufsichtsgebühr TR = Min (Registrierungsgebühr, Registrierungsgebühr * Koeffizient)

Koeffizient Arbeitstage der Aufsicht im Jahr 1 150

2.
Die vorläufige Aufsichtsgebühr wird 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung in voller Höhe zahlbar, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Teil 2

1.
Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der nach dem gemäß Absatz 2 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz anteilig auf alle im betreffenden Jahr registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.
2.
Für die Zwecke der Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühr entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters der Summe aus

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters bestehen, und

den zugrunde zu legenden Einnahmen aus den Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, je nach Anwendbarkeit, im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters,

geteilt durch die Gesamteinnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, und die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, je nach Anwendbarkeit, im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni des Jahres der Registrierung des Transaktionsregisters.

3.
Die vorläufige Aufsichtsgebühr ist in zwei Raten zahlbar.

Die erste Rate wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung zu entrichten hat.

Die zweite Rate wird am 31. Oktober fällig. Die zweite Rate entspricht der nach Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.

Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete vorläufige Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten vorläufigen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet.

4.
Sobald die geprüften Abschlüsse für das Jahr der Registrierung zur Verfügung stehen, melden die Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 1 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni von den für die Berechnung nach Absatz 1 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert.

Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 3 für das Jahr der Registrierung tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für Jahr der Registrierung zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

5.
Unbeschadet der Absätze 1 und 4 beträgt die vorläufige Aufsichtsgebühr nicht weniger als 15000 EUR.

Teil 3

1.
Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende vorläufige Aufsichtsgebühr entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ermittelten Gesamtbetrag der Aufsichtsgebühren, der proportional zum Anteil der Registrierungsgebühr, die in dem betreffenden Jahr vom jeweiligen Transaktionsregister an die ESMA entrichtet wurde, am Gesamtbetrag der Registrierungsgebühren, die in dem betreffenden Jahr von allen Transaktionsregistern an die ESMA entrichtet wurden, auf alle Transaktionsregister umgelegt wurde.
2.
Die gemäß Absatz 1 festgesetzte Gebühr wird 30 Tage nach der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Mitteilung fällig.

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