Präambel VO (EU) 2019/364

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein einheitliches Format der bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eingereichten Anträge auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister sollte sicherstellen, dass der ESMA alle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission(2) verlangten Informationen übermittelt werden und von ihr leicht identifizierbar sind.
(2)
Um die Identifizierung der von einem Transaktionsregister übermittelten Informationen zu vereinfachen, sollte jedes im Antrag enthaltene Dokument eine eindeutige Referenznummer aufweisen.
(3)
Ist gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/359 eine Anforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/359 nach Auffassung des antragstellenden Transaktionsregisters auf dieses nicht anwendbar, gibt es in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt und begründet, warum diese nicht anwendbar ist. Diese Anforderungen und Erläuterungen sollten im Antrag auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung klar erkennbar sein.
(4)
Alle der ESMA in einem Antrag auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister übermittelten Informationen sollten auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bereitgestellt werden, um ihre Speicherung für die künftige Verwendung und ihre Wiedergabe zu ermöglichen.
(5)
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMA gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010(4) genannten Verfahren vorgelegt wurde.
(6)
Die ESMA hat zu diesem Standardentwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/359 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).

(3)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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