Artikel 2 VO (EU) 2019/368

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden, können vom Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

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