Präambel VO (EU) 2019/368

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) zu gewährleisten, sind Vorschriften über die Einreihung bestimmter Waren zu erlassen.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013(3) reihte die Kommission eine Ware, die nach der Extraktion des Öls aus entfetteten Sojabohnen gewonnen und weiter mit Wasser und Ethanol extrahiert wird, um lösliche Kohlenhydrate und Mineralien zu entfernen (im Folgenden die „betreffende Ware” ), in die Unterposition 23099031 der Kombinierten Nomenklatur als „Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art” ein.
(3)
Waren der Position 2309 sind mittels einer qualitativen Untersuchung (Jod-Stärke-Reaktion; mikroskopische Untersuchung) auf das Vorhandensein von Stärke zu prüfen. Wurde das Vorhandensein von Stärke nachgewiesen, wird der Stärkegehalt von Waren der Unterposition 2309 anhand der polarimetrischen Methode (Ewers-Methode) gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009(4) ermittelt. Ist die polarimetrische Methode nicht anwendbar, weil z. B. spezifische Mittel gemäß der Liste in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 121/2008(5) der Kommission in bedeutenden Mengen vorliegen, findet die im Anhang dieser Verordnung festgelegte enzymatische Analysemethode Anwendung.
(4)
Zum Zeitpunkt der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 war die polarimetrische Methode die einzige Analysemethode, die auf die betreffende Ware anzuwenden war.
(5)
In seinem Urteil in der Rechtssache C-144/15 ( „Customs Support Holland BV” )(6) stellte der Gerichtshof fest, dass ein Sojaeiweißkonzentrat, das für die Verwendung als Futtermittel aufbereitet wurde, in die Position 2309 einzureihen ist. Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sojaproteinkonzentrat wird der Beschreibung zufolge aus geschälten, gemahlenen und gedämpften Sojabohnen gewonnen, die zunächst einem Vorgang der Ölgewinnung unterzogen werden, nach dessen Abschluss sogenanntes Sojaschrot übrigbleibt. Dieses Schrot wird sodann mit Ethanol und Wasser behandelt, um daraus das verbliebene Fett zu entziehen, den Gehalt anderer Bestandteile als Eiweiße, vor allem Kohlenhydrate oder Ballaststoffe, zu senken und bestimmte Schadstoffe zu entfernen. Das so gewonnene Sojaeiweißkonzentrat enthält keine Spuren des verwendeten Ethanols; es besteht u. a. aus Eiweiß und Stärke.
(6)
Die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-144/15 in Rede stehende Ware und die betreffende Ware weisen ausreichend Ähnlichkeiten auf, da es sich bei beiden um Futtermittelerzeugnisse auf der Grundlage von Sojaerzeugnissen handelt, die in Position 2309 einzureihen sind. In beiden Fällen stellen die Erzeugnisse keinen Rückstand der Position 2304 dar, der sich direkt aus der Gewinnung von Sojaöl ergibt, sondern entstehen durch ein Verfahren, bei dem der pflanzliche Stoff, aus dem die Erzeugnisse gewonnen wurden, seine wesentlichen Merkmale verloren hat.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/68 der Kommission(7) wurden „Sojaerzeugnisse” dem Verzeichnis der Futtermittel in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 hinzugefügt, nach dem der Stärkegehalt von Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (Position 2309) anhand der enzymatischen Analysemethode zu bestimmen ist.
(8)
Im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung von Waren der Position 2309, die auf Sojaerzeugnissen basieren, und zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur innerhalb der Union sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 daher aufgehoben werden.
(9)
Es ist angemessen vorzusehen, dass verbindliche Zolltarifauskünfte, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden, während eines bestimmten Zeitraums vom Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 19).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission vom 11. Februar 2008 zur Festlegung der Analysemethode zur Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (KN-Code 2309) (ABl. L 37 vom 12.2.2008, S. 3).

(6)

ECLI:EU:C:2016:133.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/68 der Kommission vom 9. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 zur Festlegung der Analysemethode zur Bestimmung des Stärkegehalts in Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art (KN-Code 2309) (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 4).

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