ANHANG IV VO (EU) 2019/379

ANHANG X

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Österreich

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

(3)
Art der Schule

3070
Allgemeinbildende höhere Schulen (AHS)
3080
Technische, gewerbliche und kunstgewerbliche mittlere und höhere Schulen (TMHS)
3081
Höhere Lehranstalten und Fachschulen für Tourismus sowie für Sozialberufe und Sozialdienste (HUM)
3082
Handelsakademien und Handelsschulen (HAK/HAS)
3091
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik/Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (BAfEP/BASOP)

(7)
Der Gesamtbetrag in dieser Spalte wird zur Deckung sämtlicher Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden, verwendet. Dieser Betrag wird nach der folgenden Methode ermittelt: Betrag pro Stunde zuzüglich eines Betrags, der sich aus der Anwendung einer Pauschale von 40 % auf den Betrag pro Stunde ergibt.
Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Betrag (in EUR)
1.
Maßnahmen zur Senkung der Anzahl von frühen Schulabgängern

Prioritätsachse 3 des OP 2014AT05SFOP001

Erteilung von Unterrichtsstunden(1) Personalkosten für Lehrkräfte(2) Anzahl der Unterrichtsstunden nach Schultyp
Art der Schule Betrag
3070 95,91
3080 89,98
3081 96,28
3082 107,09
3091 78,87
2.
Grundbildung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 1.1, 3.2 und 4
Unterrichtsstunden der Grundbildung in fünf Kompetenzbereichen durch einen oder zwei Trainer und Bereitstellung begleitender Kinderbetreuung. Alle Kosten des Vorhabens

Anzahl der Unterrichtsstunden(3), erteilt durch:

einen oder zwei Trainer(4);

innerhalb oder außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten;

mit oder ohne Kinderbetreuung.

Kriterien Betrag pro Unterrichtsstunde
Unterricht mit 1 Trainer 110
Unterricht mit 2 Trainern 150
Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 150
Unterricht mit 2 Trainern und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen 190
Unterricht mit 1 Trainer außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 140
Unterricht mit 2 Trainern außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180
Unterricht mit 1 Trainer und Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde des Begünstigten 180
3.
Bildungsberatung im Rahmen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachsen 3.2 und 4
Persönliche Beratung von Einzelpersonen. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der persönlichen Einzelberatungen 338,43
4.
Verwaltungsprüfungen des OP 2014AT05SFOP001, Prioritätsachse 5 (technische Hilfe)
Stunden der Durchführung von Verwaltungsprüfungen für die Verwaltungsbehörde — Unterstützung bei den Aufgaben der Kontrolle auf der ersten Ebene. Alle Kosten des Vorhabens Anzahl der Stunden der Durchführung von Aufgaben der Verwaltungsprüfung. 62,96
5.
Alle Vorhaben des OP 2014AT05SFOP001 mit Ausnahme der Vorhaben, für die die Einheitskosten 1 bis 4 dieses Anhangs gelten.
Arbeitszeit des unmittelbar an dem Vorhaben beteiligten Personals.

Direkte Personalkosten des Vorhabens (Spalte A).

Sämtliche Kosten des Vorhabens mit Ausnahme der Gehälter und Zulagen, die an die Teilnehmer gezahlt werden (Spalte B).

Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden nach Personalkategorie(5)
Betrag pro Stunde (A) Betrag pro Stunde (b) (7)
Verwaltungspersonal 24,90 34,86
Wichtigste Mitarbeiter 30,09 42,13
Projektleiter 40,06 56,09

2.
Anpassung der Beträge

Die Sätze für die Einheitskosten 1 werden jährlich in Übereinstimmung mit der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung(6) angepasst. Diese Verordnung wird jährlich veröffentlicht und enthält Spezifikationen zur Valorisierung des Personalaufwands zu Zwecken der Planung des Haushalts für die nächsten Jahre. Die Sätze werden erstmals am 1. September 2017 auf der Grundlage der Valorisierung angepasst, die für 2017 in dieser Verordnung vorgesehen ist. Der Satz für die Einheitskosten 3 wird jährlich angepasst, um Änderungen in dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen. Der Satz für die Einheitskosten 4 wird jährlich im Einklang mit der Rechtsgrundlage für die Preise für diese Dienstleistungen, wie vom Finanzministerium festgelegt, angepasst. Die Sätze für die Einheitskosten 5 werden jährlich angepasst, um Änderungen in den Kollektivverträgen BABE und SWÖ Rechnung zu tragen.

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