ANHANG VO (EU) 2019/387
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
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Der Eintrag für Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl in Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) erhält folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.. Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g Frühstückscerealien 500 mg/100 g Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung 450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g Getreideriegel 500 mg/100 g Speisefette 360 mg/100 g Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 g Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g - 2.
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Der Eintrag für Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl in Tabelle 2 (Spezifikationen) erhält folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl Das neuartige Lebensmittel wird aus dem Stamm ATCC PTA-9695 der Mikroalge Schizochytrium sp. gewonnen.
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %
trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %
Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %
Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 %
DHA-Gehalt: ≥ 35 %
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