Artikel 12 VO (EU) 2019/4
Handel innerhalb der Union und Einfuhr
(1) Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen vertreiben, in dem sie hergestellt wurden, stellen sicher, dass die Tierarzneimittel, die für die Herstellung der Arzneifuttermittel oder der Zwischenerzeugnisse verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 im Mitgliedstaat der Verwendung zur Anwendung zugelassen sind.
(2) Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse in die Union einführen, stellen sicher, dass die Tierarzneimittel, die für die Herstellung der Arzneifuttermittel oder der Zwischenerzeugnisse verwendet werden, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 im Mitgliedstaat der Verwendung zur Anwendung zugelassen sind.
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