Artikel 8 VO (EU) 2019/4

Vorab-Produktion

Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse können hergestellt und in Verkehr gebracht, jedoch nicht an den Tierhalter abgegeben werden, bevor die Verschreibung gemäß Artikel 16 ausgestellt wird.

Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für

a)
Hofmischer und mobile Mischer;
b)
die Herstellung von Arzneifuttermitteln oder Zwischenerzeugnissen, in die Tierarzneimittel eingearbeitet werden, die zur Anwendung gemäß Artikel 112 oder Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6 bestimmt sind.

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