Präambel VO (EU) 2019/403
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 7. Juli 2015 reichte Diversey Europe Operations B.V. einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „Deosan Activate BPF based on Iodine” (im Folgenden die „Produktfamilie” ) der Produktart 3 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs erklärte sich bereit, den Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-JN018376-30 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
- (2)
- Die Biozidproduktfamilie enthält als Wirkstoff Iod, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist. Unter Berücksichtigung der intrinsischen Eigenschaften des Wirkstoffs und der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission(2) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften wird die Kommission erwägen, ob die Genehmigung für Iod, einschließlich Polyvinylpyrrolidon-Iod, gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden muss. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Überprüfung wird die Kommission die Frage klären, ob die Unionszulassungen für den Wirkstoff enthaltende Produkte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 überprüft werden müssen.
- (3)
- Am 20. Dezember 2017 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
- (4)
- Am 6. Juli 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme(3) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften der Biozidproduktfamilie und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Produktfamilie. In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Produktfamilie als „Biozidproduktfamilie” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Produktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.
- (5)
- Am 17. September 2018 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
- (6)
- Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie erteilt werden sollte.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1).
- (3)
Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 6. Juli 2018 zur Unionszulassung für „Deosan Activate BPF based on Iodine” (ECHA/BPC/207/2018).
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