Präambel VO (EU) 2019/408

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 1, 3 und 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2)
Aufgrund einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu einigen Personen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert und sollte der Eintrag zu einer verstorbenen Person entfernt werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

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