Präambel VO (EU) 2019/411

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein elektronisches zentrales Register zu entwickeln, zu betreiben und zu führen, das die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 dieses Artikels übermittelten Angaben enthält.
(2)
Um zu gewährleisten, dass die im elektronischen zentralen Register enthaltenen Angaben korrekt dargestellt werden, sollte die EBA sicherstellen, dass die Angaben auf sichere Weise eingegeben und geändert werden. Dazu sollte die EBA den Bediensteten der zuständigen Behörden einen persönlichen Zugriff auf die Anwendung des Registers gewähren. Die EBA und die zuständigen Behörden, die beschlossen haben, der EBA die Angaben automatisch zu übermitteln, sollten sicherstellen, dass an den Endgeräten und während der gesamten Übermittlung der Angaben sichere und verhältnismäßige Verschlüsselungsmethoden verwendet werden.
(3)
Da es notwendig ist, dass das elektronische zentrale Register für alle in der Union niedergelassenen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute standardisierte, konsistente und in einem einheitlichen Format dargestellte Angaben enthält, sollte die Anwendung des Registers die von den zuständigen Behörden eingegebenen oder geänderten Angaben validieren, bevor sie öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4)
Es ist notwendig, die Authentizität, Integrität und Nichtzurückweisbarkeit der im elektronischen zentralen Register enthaltenen Angaben sicherzustellen. Die EBA sollte daher gewährleisten, dass die Angaben sicher gespeichert sind und dass sämtliche eingegebenen oder geänderten Angaben korrekt übernommen wurden.
(5)
Damit Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien das elektronische zentrale Register effizient nutzen können, muss die Anwendung des Registers auf eine Weise entwickelt werden, die einen zuverlässigen Betrieb und ununterbrochenen Zugang gewährleistet.
(6)
Die Nutzer des elektronischen zentralen Registers sollten die enthaltenen Angaben effizient abfragen können. Daher sollten sich die Angaben anhand verschiedener Suchkriterien durchsuchen lassen.
(7)
Um dem Bedarf der Zahlungsverkehrsbranche gerecht zu werden, sollte die EBA dafür sorgen, dass der Inhalt des Registers über eine standardisierte Datei heruntergeladen werden kann. Dies würde es allen interessierten Parteien ermöglichen, in dieser Datei automatisch Angaben zu suchen.
(8)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.
(9)
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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