Artikel 3 VO (EU) 2019/413
Diese Verordnung gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet endet, sofern nicht ein Austrittsabkommen nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen wurde.
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