Präambel VO (EU) 2019/413

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission(2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.
(2)
Nach derselben Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter den in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen.
(3)
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission(3) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind
(4)
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegenüber der Kommission die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit seiner Vorschriften und Standards zur Luftsicherheit mit den Unionsvorschriften auch nach dem Datum des Austritts aus der Europäischen Union am 30. März 2019 bestätigt.
(5)
Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland überprüft.
(6)
Die Kommission hat ein geeignetes Verfahren festgelegt, um die Zuständigkeit für die Benennung von Luftfahrtunternehmen, von reglementierten Beauftragten in einem Drittland und bekannten Versendern in einem Drittland, die derzeit vom Vereinigten Königreich als ACC3, RA3 bzw. KC3 benannt werden, anderen Mitgliedstaaten zuzuweisen, wobei für dieses Verfahren Übergangsdurchführungsbestimmungen gelten werden.
(7)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten erkennen den wertvollen Beitrag an, den die vom Königreich Großbritannien und Nordirland zugelassenen EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zum Funktionieren der sicheren Lieferkette der EU von ACC3, RA3 bzw. KC3 geleistet haben, und sehen jetzt den Zeitpunkt gekommen, den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für deren Zulassung ab dem 30. März 2019 zu übertragen.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).

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