Präambel VO (EU) 2019/414

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen, der gewährleisten soll, dass vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf Unionsebene zur Verfügung stehen.
(2)
Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind jedes Jahr Durchführungsmaßnahmen zur Spezifizierung der sekundären Zielgebiete und -variablen festzusetzen, die in dem entsprechenden Jahr in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmen sind. Daher sollten Durchführungsmaßnahmen zur Spezifizierung der sekundären Zielvariablen und ihrer Identifikatoren für das Modul 2020 zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen sowie Beschäftigung angenommen werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

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