Präambel VO (EU) 2019/414
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen, der gewährleisten soll, dass vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf Unionsebene zur Verfügung stehen.
- (2)
- Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind jedes Jahr Durchführungsmaßnahmen zur Spezifizierung der sekundären Zielgebiete und -variablen festzusetzen, die in dem entsprechenden Jahr in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmen sind. Daher sollten Durchführungsmaßnahmen zur Spezifizierung der sekundären Zielvariablen und ihrer Identifikatoren für das Modul 2020 zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen sowie Beschäftigung angenommen werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.
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