Artikel 4 VO (EU) 2019/424

Konformitätsbewertung

(1) Als das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem heranzuziehen.

(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummer 3.4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III und, soweit zutreffend, Anhang II Nummer 2 enthalten.

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