Artikel 9 VO (EU) 2019/424
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 des Rates wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Computern festgelegt.
- b)
- In Absatz 2 wird der Buchstabe h gestrichen;
- c)
- In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis d gestrichen.
- 2.
-
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- b)
-
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- (4)
-
„internes Netzteil” bezeichnet eine Komponente zur Umwandlung von Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Gleichstrom (DC) für die Stromversorgung von Computern,
- a)
- die sich im Computergehäuse befindet, aber von der Hauptplatine des Computers getrennt ist;
- b)
- die über ein einzelnes Kabel ohne Zwischenschaltkreise zwischen dem Netzteil und dem Stromnetz mit dem Stromnetz verbunden ist, und
- c)
- deren sämtliche Anschlüsse zu den Computerkomponenten mit Ausnahme des Gleichstromanschlusses für ein Anzeigegerät bei integrierten Desktop-Computern im Computergehäuse untergebracht sind.
Interne Gleichstrom/Gleichstrom-Wandler, die zur Umwandlung einer einzelnen Gleichstromspannung eines externen Netzteils in Mehrfachspannungen für den Computer dienen, gelten nicht als interne Netzteile.
- c)
- Die Nummern 12 bis 16 werden gestrichen.
- d)
-
Nummer 22 erhält folgende Fassung:
- 22.
- „Produktart” bezeichnet Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Spielekonsolen, Dockingstations, interne Netzgeräte und externe Netzgeräte;
- 3.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Ökodesign-Anforderungen Die Ökodesign-Anforderungen für Computer sind in Anhang II festgelegt.
Die Einhaltung der geltenden Ökodesign-Anforderungen bei Computern wird anhand der in Anhang III festgelegten Verfahren festgestellt.
- 4.
-
In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Die Kontrolle von Computern zur Feststellung ihrer Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen erfolgt nach dem Nachprüfungsverfahren des Anhangs III Nummer 2 dieser Verordnung.” .
- 5.
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5.2 wird gestrichen.
- b)
-
Der Titel von Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:
„Workstations, mobile Workstations, Desktop-Thin-Clients und Small-Scale-Server” .
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