ANHANG IV VO (EU) 2019/424

Nachprüfungsverfahren zu Marktaufsichtszwecken

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Wurde ein Modell so konstruiert, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus) und dass es gezielt darauf reagieren kann, indem es seine Leistung während der Prüfung automatisch verändert, um für einen der in dieser Verordnung oder in der mit dem Produkt ausgelieferten technischen Unterlagen oder anderer zur Verfügung gestellter Dokumentation genannten Parameter ein günstigeres Niveau zu erreichen, gilt das Modell als nicht konform. Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
1.
Die Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen ein einziges Exemplar des Modells oder, falls der Hersteller über eine Server-Produktfamilie berichtet, der Modellkonfiguration. Wird die Überprüfung in der Konfiguration im unteren oder im oberen Leistungsbereich vorgenommen, so müssen die angegebenen Werte die Werte für die jeweilige Konfiguration sein. Wird die Überprüfung an einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten oder bestellten Modellkonfiguration durchgeführt, so müssen die angegebenen Werte die Werte für die Konfiguration im oberen Leistungsbereich sein.
2.
Das Modell oder die Modellkonfiguration gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, falls zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs, und
b)
die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte,
c)
wenn die Behörden der Mitgliedstaaten das Exemplar des Modells oder, alternativ dazu — falls der Hersteller den Server angegeben hat, der eine Serverproduktfamilie repräsentieren soll — der Konfiguration der Server-Produktfamilie im unteren oder im oberen Leistungsbereich prüfen und die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen, und
d)
das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderungen an die Ressourceneffizienz gemäß Anhang II Nummer 3.3 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummern 3.1 oder 3.2 erfüllt;

3.
Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b oder d genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe p) als nicht konform mit dieser Verordnung.
4.
Wird das in Nummer 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt Folgendes:

a)
Bei Modellen oder Modellkonfigurationen aus einer Server-Produktfamilie, die in Stückzahlen von weniger als fünf pro Jahr hergestellt werden, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Abschnitt 3.1. Buchstabe p) als nicht konform mit dieser Verordnung.
b)
Bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr produziert werden, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zusätzliche Exemplare desselben Modells oder, alternativ dazu — falls der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte den Server angegeben hat, der eine Serverproduktfamilie repräsentieren soll — sowohl ein Exemplar der Konfiguration im unteren Leistungsbereich als auch ein Exemplar der Konfiguration im oberen Leistungsbereich für die Prüfung aus.

5.
Das Modell oder die Modellkonfiguration erfüllt die anwendbaren Konformitätsanforderungen, wenn für die unter Nummer 4 Buchstabe b genannten Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
6.
Werden die unter Nummer 5 genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Nummer 3.1. Buchstabe p) als nicht konform mit dieser Verordnung.
7.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 dieses Anhangs aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung.

Tabelle 7

Prüftoleranzen

ParameterPrüftoleranzen
Netzteil-Wirkungsgrad (in %)Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten.
LeistungsfaktorDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
Leistung im Leerlaufzustand (Pidle) und Höchstleistung (W)Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.
Effizienz im Aktivzustand und Leistung im AktivzustandDer ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

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