Artikel 2 VO (EU) 2019/428

Übergangsbestimmung

Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnungen zur Angabe des Packers oder Absenders, die nicht den ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscode enthalten, weiterhin auf Packstücken verwendet werden.

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