Artikel 1 VO (EU) 2019/439
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.
- 2.
-
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 genannten Informationen jedes Jahr bis zum 11. April vor. Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 3 genannten Informationen zu den in Anhang V festgelegten Einreichungsterminen.
- 3.
- Artikel 7 wird gestrichen.
- 4.
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;
- 5.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;
- 6.
- Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung;
- 7.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung;
- 8.
- Anhang V erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung;
- 9.
- Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung;
- 10.
- Anhang VII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung.
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