Artikel 1 VO (EU) 2019/439

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.
2.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 genannten Informationen jedes Jahr bis zum 11. April vor. Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 3 genannten Informationen zu den in Anhang V festgelegten Einreichungsterminen.

3.
Artikel 7 wird gestrichen.
4.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung;
5.
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung;
6.
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung;
7.
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung;
8.
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung;
9.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung;
10.
Anhang VII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung.

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