Artikel 2 VO (EU) 2019/442

Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 wird wie folgt berichtigt:

1.
Artikel 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts, das fünf oder mehr unterschiedliche Aktien umfasst.;

2.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Transparenzanforderungen aus Absatz 1 gelten auch für jegliche „verbindliche Interessenbekundung” im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung.;

3.
Artikel 11 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Durchschnittswert der Geschäfte für dieses Finanzinstrument unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

(5) Die Verwendung des geschätzten Durchschnittswerts der Geschäfte gemäß Absatz 4 zur Festlegung der Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, der börsengehandelte Fonds, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

4.
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen ab dem 1. April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.