Präambel VO (EU) 2019/442

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 23 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/587(2) werden die Transparenzanforderungen für Handelsplätze und systematische Internalisierer in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente festgelegt. Insbesondere wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegt, dass die von systematischen Internalisierern abgegebenen Kursofferten entsprechend Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln müssen, wenn diese Preise zum Zeitpunkt der Veröffentlichung den Kursofferten für gleichwertige Volumen desselben Finanzinstruments an dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument ähnlich sind. Systematische Internalisierer können daher Kursofferten abgeben, die nicht den kleinstmöglichen Notierungssprüngen ( „Tick-Größe” ), an die sich Handelsplätze halten müssen, entsprechen.
(2)
Die Möglichkeit für systematische Internalisierer, Kursofferten mit kleineren Notierungssprüngen als den an Handelsplätzen verfügbaren Tick-Größen abzugeben, kann zu geringfügig besseren Preisen für die Anleger führen. Derartige Kursofferten untergraben jedoch die Gesamtqualität der verfügbaren Liquidität und die effiziente Bewertung und Kursbildung von Finanzinstrumenten und laufen der Wettbewerbsgleichheit von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern zuwider. Dies gilt insbesondere für Aktien und Aktienzertifikate, die einer größeren Bandbreite von Tick-Größen unterliegen als andere Finanzinstrumente.
(3)
Damit eine wirksame Preisbildung, die allgemeine Qualität der verfügbaren Liquidität und die effiziente Bewertung von Aktien und Aktienzertifikaten sichergestellt sind, sollten die von systematischen Internalisierern für diese Instrumente abgegebenen Kursofferten nur dann als die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelnd betrachtet werden, wenn diese Preise den kleinstmöglichen Preisschwankungen, d. h. den für die von Handelsplätzen veröffentlichten Preise geltenden Tick-Größen, entsprechen.
(4)
Mit der Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich der Transparenzvorschriften für Handelsplätze und systematische Internalisierer ausgenommen. Daher müssen Verweise auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gestrichen werden.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Einige Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 weichen von dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich die delegierte Verordnung stützt, ab(4). Soweit es sich bei diesen Abweichungen um Fehler handelt, die sich inhaltlich auf diese Bestimmungen auswirken, sollten sie berichtigt werden.
(7)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(8)
Die ESMA hat nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese delegierte Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1).

(4)

Abschlussbericht „Draft Regulatory and Implementing Technical Standards MiFID II/MiFIR” vom 28. September 2015 (ESMA/2015/1464).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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