Artikel 2 VO (EU) 2019/444

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

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