Artikel 13 VO (EU) 2019/452
Internationale Zusammenarbeit
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten.
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