Artikel 15 VO (EU) 2019/452

Bewertung

(1) Bis zum 12. Oktober 2023 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten werden dabei einbezogen und liefern der Kommission zur Erstellung des Berichts erforderlichenfalls zusätzliche Informationen.

(2) Werden im Bericht Änderungen dieser Verordnung empfohlen, kann ihm ein geeigneter Legislativvorschlag beigefügt werden.

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