Artikel 9 VO (EU) 2019/452

Informationsanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 mitgeteilt wurden oder um die die Kommission und andere Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 5 ersucht haben, der Kommission und den ersuchenden Mitgliedstaaten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 umfassen folgende Angaben:

a)
die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors und des Unternehmens, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, einschließlich Informationen zum tatsächlichen Investor und zur Kapitalbeteiligung;
b)
den ungefähren Wert der ausländischen Direktinvestition;
c)
die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge des ausländischen Investors und des Unternehmens, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde;
d)
die Mitgliedstaaten, in denen der ausländische Investor und das Unternehmen, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, wesentliche Geschäftsvorgänge durchführen;
e)
die Finanzierung der Investition und ihre Quelle, auf der Grundlage der besten dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen;
f)
der Tag, für den der Abschluss der ausländischen Direktinvestition geplant ist oder an dem die ausländische Direktinvestition abgeschlossen wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, den ersuchenden Mitgliedstaaten und der Kommission, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen alle verfügbaren Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, kann den ausländischen Investor oder das Unternehmen, in dem die ausländische Direktinvestition geplant ist oder abgeschlossen wurde, auffordern, die in Absatz 2 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Der betreffende ausländische Investor oder das betreffende Unternehmen stellt die angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung.

(5) Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten umgehend mit, wenn er unter außergewöhnlichen Umständen trotz bestmöglicher Anstrengungen nicht in der Lage ist, die in Absatz 1 genannten Informationen zu erlangen. In der Mitteilung gibt der Mitgliedstaat eine hinreichende Begründung, warum er diese Informationen nicht zur Verfügung stellt, und erläutert die bestmöglichen Anstrengungen, die er zur Erlangung der angeforderten Informationen unternommen hat, einschließlich einer Aufforderung nach Absatz 4.

Wird keine solche Information vorgelegt, so können sich etwaige Kommentare eines anderen Mitgliedstaats oder die Stellungnahmen der Kommission auf die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen stützen.

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