Präambel VO (EU) 2019/454

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 derselben Verordnung enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union als Silierzusatzstoffe verwendet werden.
(2)
Die Zubereitungen aus Alpha-Amylase (EC 3.2.1.1), gewonnen aus den folgenden Stämmen von Bacillus amyloliquefaciens DSM 9553, Bacillus amyloliquefaciens NCIMB 30251 oder Aspergillus oryzae ATCC SD-5374, sowie eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA -10001, wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bestehende Produkte, die zur Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” gehören, für alle Tierarten in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde die Zulassung für die drei Zubereitungen aus Alpha-Amylase (EC 3.2.1.1) und für eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten beantragt.
(4)
Der Antrag betrifft die Zulassung von Zubereitungen aus Alpha-Amylase (EC 3.2.1.1) aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 9553, Bacillus amyloliquefaciens NCIMB 30251 oder Aspergillus oryzae ATCC SD-5374 sowie einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Trichoderma reesei ATCC PTA-10001 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten in der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” . Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) gelangte in ihrem Gutachten vom 7. März 2018(2) zu dem Ergebnis, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Darüber hinaus befand sie, dass die betreffenden Zubereitungen die Erzeugung von Silage aus leicht, mäßig schwer und schwer zu silierendem Futtermaterial verbessern können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Prüfung der Zubereitungen aus Alpha-Amylase (EC 3.2.1.1) aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 9553, Bacillus amyloliquefaciens NCIMB 30251 oder Aspergillus oryzae ATCC SD-5374 sowie einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Trichoderma reesei ATCC PTA-10001 hat ergeben, dass die Zulassungsbedingungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2018; 16(4):5224.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.