Präambel VO (EU) 2019/460

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2)
Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 samt der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a vorgesehenen Freistellung während der Übergangszeit für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet gemäß dem Austrittsabkommen und endet die Geltung der Verordnung bei Ablauf dieses Zeitraums.
(3)
Ohne besondere Vorkehrungen würde der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union dazu führen, dass die Freistellung, die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben und sonstige für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte öffentliche Stellen in der Union vorgesehen ist, für die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und andere für die staatliche Schuldenverwaltung zuständige oder daran beteiligte Stellen des Vereinigten Königreichs nicht mehr gilt.
(4)
Die Kommission hat beurteilt, wie die Zentralbanken und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen nach den Rechtsvorschriften, die im Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der Union gelten sollen, international behandelt werden und ihre Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Insbesondere hat die Kommission eine vergleichende Analyse vorgenommen und dabei untersucht, welche Behandlung diese Stellen und Zentralbanken im Vereinigten Königreich erfahren und welche Risikomanagementstandards dort für den Abschluss von Derivatgeschäften durch Zentralbanken und diese Stellen gelten.
(5)
Bei ihrer Beurteilung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zentralbank und die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen des Vereinigten Königreichs von der Clearing- und Meldepflicht der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der ebenfalls dort festgelegten Pflicht, bei nicht geclearten Geschäften auf Risikominderungstechniken zurückzugreifen, freigestellt werden sollten.
(6)
Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben hinsichtlich des Status, der Rechte und der Pflichten von Mitgliedern des ESZB Zusicherungen abgegeben und dabei auch ihre Absicht bekundet, den Mitgliedern des ESZB, anderen Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstigen in der Union für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten öffentlichen Stellen eine vergleichbare Freistellung zu gewähren, wie sie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehen ist.
(7)
Folglich sollten die Zentralbank des Vereinigten Königreichs und die im Vereinigten Königreich für die staatliche Schuldenverwaltung zuständigen oder daran beteiligten Stellen in die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Liste der freigestellten Einrichtungen aufgenommen werden.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Die Kommission wird auch weiterhin regelmäßig prüfen, wie die gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der Clearing- und Meldepflicht befreiten Zentralbanken und öffentlichen Stellen behandelt werden. Diese Liste kann unter Berücksichtigung der rechtlichen Entwicklungen in diesen Drittländern und etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus der Liste der freigestellten Einrichtungen gestrichen werden.
(10)
Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Folgetag des Tages gelten, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

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