Artikel 2 VO (EU) 2019/464

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die Waren, die unter den in Anhang dieser Verordnung genannten TARIC-Zusatzcodes angemeldet werden, bei der Einfuhr in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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